Wohnraum ist knapp und die Mieten steigen- nicht nur bei Neuvermietungen. Die zulässige Höhe einer Mieterhöhung richtet sich in den meisten größeren Städten an einem Mietenspiegel. Dieser wiederum gibt je nach Quadratmeterzahl eine andere Basismiete vor. Gerade bei Langzeitmietverträgen ist den Parteien oft nicht bekannt, wie groß die vermietete Wohnung genau ist und die Mieterhöhung wird zum Streitpunkt.

Zu der Frage, wer die genaue Wohnfläche einer Wohnung nachweisen muss, hat nun der BGH in seinem Urteil vom 31.05.2017, AZ VIII ZR 181/16 eine meiner Meinung nach überraschende Entscheidung getroffen:

Gegenstand des Urteils war eine Zustimmungsklage der Vermieterin. In den Vorinstanzen wurde die Klage noch abgewiesen, der BGH sprach der Vermieterin den Zustimmungsanspruch jetzt zu. Die Vermieterin sei zwar für die Größe der Wohnung grundsätzlich beweispflichtig. Um dieser Beweislast nachzukommen reicht es nach Ansicht des BGH bereits aus, eine konkrete Wohnfläche zu benennen. Danach sei es Pflicht des Mieters, seinerseits eine andere Wohnfläche "in den Ring zu werfen". Tut der Mieter dies nicht, sondern bestreitet lediglich die von der Vermieterin vorgetragene Wohnfläche, sei das unbeachtlich und der Zustimmungsanspruch der Vermieterin bestehe.

Das konkrete Beweisangebot des Mieters - ein Sachverständigengutachten - wies das Gericht als unbeachtlich zurück, denn der Mieter habe keinen bestimmten Flächenwert vorgetragen. Dies erstaunt, denn das Beweisangebot des Mieters führt zweifelsohne zu einer zuverlässigeren Bestimmung der Wohnfläche als die geforderte laienhafte und überschlägige Vermessung der Wohnung durch den Mieter. Dennoch stützt der BGH darauf seine Entscheidung und verurteilt den Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen.