In den ersten Monaten eines jeden Jahres erhalten Hausverwalter zahlreiche Anrufe mit der immer gleichen Frage „Wie ist der Stand in Sachen Jahresabrechnung?“

Nicht selten bleiben die Hausverwalter eine verbindliche Antwort schuldig, sehr zum Unmut der Eigentümer. Schon die Abrechnung der Messdienstleister, die oft einen hohen Rückstau vermelden, trägt dazu bei, dass Abrechnungen erst sehr spät erstellt werden können. Auch die Durchführung der Belegprüfung verzögert mitunter, weil Beiratsmitglieder erst spät Zeit finden. Auch Korrekturwünsche und Beschlussanfechtungen schieben das Zustandekommen einer wirksamen Abrechnung weiter hinaus.

Dass die Eigentümer hier ungeduldig sind, ist verständlich und hat meist einen guten Grund – besonders, wenn die betroffene Wohnung vermietet ist. Denn als Vermieter haben die Eigentümer die gesetzliche Pflicht, innerhalb eines Jahres gegenüber ihren Mietern über die Betriebskosten abzurechnen. Meist ist dies ohne die Hausgeldabrechnung als Grundlage nahezu unmöglich, denn die relevanten Daten liegen den Eigentümern sonst nicht vor.

Der BGH hält in seinem Urteil vom 25.01.2017 AZ VIII ZR 249/15 leider auch keine gute Nachricht für die Eigentümer parat: Nach Ansicht der höchsten Richter ist nämlich das Vorliegen einer WEG-Abrechnung nicht gesetzliche Voraussetzung des §556 BGB (die Vorschrift, aus der die Abrechnungspflicht des Vermieters hergeleitet wird). Eine Verspätung kann also nicht dadurch entschuldigt werden, dass der Vermieter mangels WEG-Abrechnung überhaupt keine Daten zur Abrechnung vorliegen hat.

Was Sie tun können, wenn Sie von einer solchen Situation betroffen sind?

Fragen Sie bei Ihrer Hausverwaltung nach einer vorläufigen Abrechnung und nach einer Kopie der Heizkostenabrechnung, sofern diese durch einen externen Messdienstleister vorgenommen wird. Dieser Bitte wird Ihre Hausverwaltung sicher gerne nachkommen.

Quelle: BGH Urteil vom 25.01.2017 AZ VIII ZR 249/15