"Wohnraum muss bezahlbar bleiben" - die Forderung fand sich vor der Bundestagswahl auf zahlreichen Wahlplakaten. Nicht ganz zu unrecht, denn wer in den letzten Jahren versucht hat, für sich oder seine Familie eine bezahlbare Wohnung zu finden, durfte so einiges erleben. Massenbesichtigungen mit einem Andrang wie beim Oktoberfest, Detailfragen auf den Selbstauskunftsbögen und bei so manchen Wohnungen ein Preis-Leistungs-Verhältnis, das einem den Atem raubt.

Gerade Letzterem versuchte die Regierung im Jahr 2015 mit der sogenannten Mietpreisbremse (§556d BGB) entgegenzutreten. Der Inhalt in Kurzfassung - die Mietpreisbremse verbietet es Vermietern, bei Neuvermietung der Wohnung eine Miete zu fordern, die die ortsübliche Vergleichsmiete nach dem Mietspiegel um mehr als 10% übersteigt. Die Mietpreisbremse gilt in den deutschen Großstädten Berlin, München und auch in Nürnberg.

Klingt gut, hat aber so einige Haken - und einen davon hat vor kurzem das LG Berlin entdeckt: § 556d BGB ist nicht die ganze Wahrheit. Hat nämlich ein Vermieter bereits vom Vormieter eine höhere Miete verlangt als der Mietspiegel vorsieht (das ist grundsätzlich durchaus möglich), darf er diese auch vom Neumieter verlangen. Die Orientierung an der bisher veranschlagten Miete erreicht vor allem, dass Vermieter, die bisher konsequent jede Gelegenheit zur Mieterhöhung ausgeschöpft haben, bei einer Neuvermietung deutlich besser dastehen als Vermieter, die bisher geringere (und vielleicht auch angemessenere) Mieten forderten, als ihnen laut Mietspiegel möglich gewesen wäre.

Das LG Berlin hält die Mietpreisbremse aus diesem Grund sogar für verfassungswidrig und sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz). Sowohl die Beschränkung auf Neuvermietungen als auch die Besserstellung derer, die bereits im vorherigen Mietverhältnis höhere Mieten veranschlagt haben sei mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht vereinbar und habe einen gewissen Willkürcharakter.

"Der allgemeine Gleichheitssatz gilt nicht nur für ungleiche Belastungen, sondern auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist deshalb auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen hingegen ohne sachliche Rechtfertigung vorenthalten wird."

schreibt das LG Berlin (zum nachlesen: LG Berlin, 14.09.2017 - 67 O 149/17).

Die Argumente des LG Berlin können sich sicherlich hören lassen - eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften kann das LG Berlin allerdings nicht treffen, das wäre Sache des Bundesverfassungsgerichts. Solange, bis das sich damit befasst, gilt die Mietpreisbremse - mit allen Vor- und Nachteilen für beide Mietparteien.