Einen besonderen Fall hatte im Mai diesen Jahres das OVG Hamburg zu entscheiden. Die Fragestellung selbst ist nicht ungewöhnlich, denn der Kläger wollte erreichen, dass er seine religiöse Kopfbedeckung auch auf dem Lichtbild für seinen neu beantragten Personalausweis tragen dürfe. Dabei handelte es sich jedoch nicht um die "üblichen" religiösen Kopfbedeckungen, wie das OVG Hamburg ausführt:

Der Kläger „bekennt“ sich zur „Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ bzw. zum „Glauben“ des „Pastafarianismus“.
Danach werden Piraten als die eigentlichen Vorfahren des Menschen und als die ursprünglichen „Pastafaris“ verehrt.
Insbesondere sei die sinkende Zahl von Piraten im Laufe der vergangenen Jahrhunderte die wesentliche Ursache für
die globale Erwärmung und damit verbundene Naturkatastrophen; dies werde unter anderem dadurch empirisch
bewiesen, dass Somalia weltweit die höchste Piraten-Dichte und zugleich die niedrigste CO2-Emission aufweise.
Dies begründe die Lebensmaxime „WWAPD?“ („What Would A Pirate Do?“). Die „religiöse“ Kopfbedeckung der
„Pastafaris“ sei dementsprechend (nicht das in Österreich bei manchen „Pastafaris“ ebenfalls geschätzte Nudelsieb,
sondern) eine „piratige Kopfbedeckung wie Dreispitz, Tuch oder Kappe“.

Der Klageantrag wurde abgewiesen. Es ist zwar duchaus möglich, religiöse Kopfbedeckungen - wie beispielsweise der Habit einer Nonne oder das muslimische Kopftuch - auch auf einem Ausweisfoto zu tragen. Hierzu muss die betroffene Person jedoch glaubhaft und ernsthaft vortragen, dass ihre religiöse Überzeugung vorschreibt, dass eine Kopfbedeckung stets zu tragen ist.

Eine derartige Vorschrift erkennt das OVG Hamburg im Falle des Klägers nicht und zitiert aus dem Regelwerk der benannten "Kirche":

„Das einzige Dogma, das unser Glauben an das fliegende Spaghettimonster gebietet, ist die Ablehnung sämtlicher
Dogmen. Es gibt keine strikten Regeln und Gebote; Rituale und Gebete müssen nicht auswendig gelernt werden.
Jedes Mitglied ist gleichberechtigt zu sagen, was diese Kirche bedeutet und wie sie sich entwickeln wird.“

Das OLG Brandenburg ging im letzten Jahr noch weiter und sprach der "Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters" die Eigenschaft als Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft sogar vollständig ab. Die hierzu eingereichte Verfassungsbeschwerde ist bisher nicht entschieden.

zum Weiterlesen:
OVG Hamburg, Beschluss vom 15.05.2018 - 5 So 72/17
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017 - 4 U 84/16