Das Arbeitszeitgesetz und die mitunter sehr kreativen Lösungen, die sich Arbeitgeber zur Umgehung desselben einfallen lassen, sind bei meinen Schülern regelmäßig ein beliebtes und hitziges Diskussionsthema. Immer wieder Gegenstand ist die Frage, wie eigentlich Fahrzeiten (Dienstreisen, Anfahrt zur Baustelle...) zu werten sind, d.h. ob diese Arbeitszeit und damit zu vergüten sind oder ob sie zum "Privatvergnügen" des Arbeitnehmers zählen.

In der Vergangenheit wurde hier danach unterschieden, wie der Arbeitnehmer die Reisezeit nutzen konnte. War er beispielsweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs und konnte die Zeit zur Erholung und zu privaten Tätigkeiten nutzen, war die Reisezeit nicht als Arbeitszeit zu werten. Fand die Fahrt mit dem PKW statt oder war der Arbeitnehmer während der Reisezeit im Zug zur Arbeit verpflichtet, zählte die Reisezeit als Arbeitszeit.

Mit dem jüngst ergangenen Urteil änderte das Bundesarbeitsgericht nun grundlegend seine Meinung. Nach der nun neuesten Rechtsprechung kommt es jetzt nicht mehr darauf an, wie der Arbeitsnehmer die Reisezeit verbringt sondern allein darauf, ob er die Reise aufgrund einer Weisung seines Arbeitgebers und in dessen Interesse antritt. Dann nämlich ist Reisezeit wie Arbeitszeit zu werten und auch wie solche zu vergüten.

Diese Sichtweise ist - nach meiner Meinung - schlüssig und weitaus sinnvoller als die bisherige Regelung. Selbst wenn der Arbeitnehmer die Reisezeit zu privaten Aktivitäten nutzen kann, befindet er sich dennoch nicht freiwillig auf seiner Reise und kann gerade nicht frei über seine Zeit verfügen. Es ist daher nur konsequent, diese Zeit als Arbeitszeit zu werten. Die Entscheidung schafft Klarheit und wird in zukünftigen Gerichtsverfahren einiges erleichtern.

Zum Weiterlesen:
BAG 5 AZR 553/17, Urteil vom 17.10.2018