„Arbeitsunfähig erkrankt“ bedeutet nicht zwangsläufig bettlägerig, soviel steht fest. Auch bei Grippe, Magenbeschwerden oder Kopfschmerzen dürfen Arbeitnehmer trotz Krankschreibung spazieren gehen oder Einkaufen, kurz alles, was der Krankheit angemessen ist und die Genesung nicht verzögert. Handelt es sich bei der Krankheit um Beschwerden psychischer Natur (Depression Burn-out...), dann sind sogar Treffen mit Freunden oder körperliche Betätigung beim Sport erlaubt und gewünscht.

Vor diesem Hintergrund wäre an dem Hindernislauf, den ein Polizist während seiner Dienstunfähigkeit absolvierte grundsätzlich nichts auszusetzen, wäre da nicht ein kleines Detail – der Polizist hatte sich ausgerechnet wegen einer Fußverletzung krank gemeldet. Dennoch überwand er Sandkuhlen, Tunnel, natürliche Hindernisse, Stolperfallen, Strohballen, schlammiges Wasser, Schlammgraben und vieles mehr und rühmte sich seines Erfolges auch auf Facebook.

Die Entlassung aus dem Polizeidienst folgte auf dem Fuß – und wurde jetzt auch vom zuständigen Verwaltungsgericht bestätigt, denn das Verhalten des ehemaligen Polizeibeamten zeugte von mangelnder charakterlicher Eignung für den angestrebten Beruf.

Quelle: VG Cottbus, Beschluss vom 23. Juni 2017, 5 L 110/17